AGB

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Verkaufsbedingungen. Durch unsere Auftragsbestätigung werden unsere Verkaufsbedingungen zum Vertragsbestandteil.

Angebote und Auftragsannahme
1. Inhalt und Umfang des Vertrages werden ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Zusätzliche Abreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Angebote sind für die Dauer von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Darüber hinaus sind unsere Preise freibleibend. Angebote werden von uns kostenlos abgegeben.
Sind jedoch Entwurfsarbeiten erforderlich, werden diese nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.

3. Unsere Maschinen entsprechen den Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und werden nur mit den entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgeliefert.
Für Sonderausführungen, soweit diese die Bestimmungen der UVV betreffen, gilt § 3Abs. 2 des Maschinenschutzgesetzes.

Preise und Zahlungsbedingungen
4. Die Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung, ausschließlich Verpackung ab Lager Velbert-Langenberg. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

Lieferzeit
5. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Fragen. Dabei ist nur die in unserer Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit für uns verbindlich. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten – z. B. Betriebsstörungen, Anfall fehlerhafter Werkstücke (Ausschuss), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien, Arbeitskämpfe, wie Streik und Aussperrung. Vertragsstrafen sowie die Geltendmachung einer darüber hinaus gehenden Verzugsentschädigung gelten ausdrücklich als ausgeschlossen.

Versand
6. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Verluste oder Beschädigungen, die äußerlich erkennbar sind, müssen im Hinblick auf die von uns in Ziffer 7. dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen übernommenen Garantieleistungen vor Abnahme der Ware bei der Bahn durch Tatbestandsaufnahme gesichert und durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Entsprechende Postsendungen sind dem Zustellpostamt sofort vorzulegen. Das gleiche gilt sinngemäß für Speditionssendungen. Versteckte Schäden sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen bei der Bahn oder der Speditionsfirma schriftlich anzuzeigen. Bei Postsendungen muss Entsprechendes innerhalb 24 Stunden veranlasst werden.

Mängelhaftung
7. Bei Maschinen übernehmen wir die Gewähr für die Verwendung geeigneter Werkstoffe, fehlerfreie Ausführung sowie für die von uns durchgeführte Montage für den vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum. Für Elektroteile an unseren Geräten gelten ausschließlich die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich lediglich auf die Pflicht der Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere den Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung infolge fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Treib-, Schmier- und Betriebsmittel. Die ihrer Natur nach als besonders verschleißbehaftet anzusehenden Lamellen sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Bei Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter ist jede Gewährleistung und Haftung unsererseits ausgeschlossen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich nur um die Dauer einer Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserung oder Lieferung von Ersatzteilen erforderlich ist.

Eigentumsvorbehalte
8. Wir liefern unsere Ware stets unter Eigentumsvorbehalt. Erst nach vollständiger Bezahlung geht das Eigentum auf den Besteller über. Haben wir Wechsel hereingenommen, erfolgt der Eigentumsübergang, wenn alle Wechsel eingelöst sind. Einzellieferungen gelten als ein zusammenhängendes Geschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware geschieht stets in unserem Auftrage, ohne dass sich hieraus Verbindlichkeiten für uns ergeben.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware in ihrem jeweiligen Zustand im übrigen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt hiermit schon jetzt seine gesamten Ansprüche gegen seine Abnehmer mit Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen ab. Der Besteller ist auf unser Ersuchen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und uns die Auskünfte zu erteilen, sowie die Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen. Wenn unsere Sicherheiten bei vorsichtiger Bewertung unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, in entsprechendem Umfang nach unserer Wahl Sicherungsobjekte freizugeben. Der Besteller darf unsere Eigentumsvorbehalte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, uns über jede drohende oder erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich zu benachrichtigen und Vollstreckungsbeamte sowie andere eingreifende Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Besteller haftet für die uns aus Unterlassung entstehenden Schäden. Er hat uns die Kosten von Interventionen und von sonstigen Maßnahmen zur Abwendung bzw. Aufhebung der Vollstreckung zu erstatten. Der Besteller hat die Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

Erfüllung und Gerichtsstand
9. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Velbert.

10. Gerichtsstand – auch für Wechsel und Schecksachen- ist das Amtsgericht Velbert.

11. Sollte eine dieser Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so ist sie sinngemäß auszulegen. Die Wirksamkeit der anderen Verkaufsbedingungen soll dann unberührt bleiben.